Wichtiger Hinweis! Eine Meldung nach der EnSTransV begründet keinen Entlastungsanspruch nach dem Energiesteuer- oder Stromsteuerrecht! Entsprechende Anträge sind weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die zuständigen Hauptzollämter zu richten.
Das bisher unter https://enstransv.zoll.de erreichbare Erfassungsportal zur EnSTransV wurde Anfang Oktober 2022 abgeschaltet.
Im Zuge der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Zollverwaltung steht Ihnen das Erfassungsportal zur EnSTransV als Dienstleistung „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ ab 1. Januar 2023 im Bürger- und Geschäftskundenportal (www.zoll-portal.de) zur Verfügung.
Link: www.zoll-portal.de
Um Zugang zur Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigten gemäß EnSTransV" zu erhalten melden Sie sich bitte unter Nutzung eines ELSTER-Zertifikats beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls an. Unter folgendem Link können Sie Ihr ELSTER-Zertifikat beantragen und verwalten: www.elster.de.
Ab 1. Januar 2023 ist die Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Bürger- und Geschäftskundenportal freigeschaltet."